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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Elternzeit: Übertrag möglich

29.04.2009

Durch die Geburt eines zweiten Kindes geht der Anspruch auf Elternzeit nicht verloren. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil bestätigt. Somit brauchen Arbeitgeber zukünftig besonders wichtige Gründe, wenn sie Arbeitnehmern mit zwei Kindern die sich überschneidenden Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren nicht in voller Länge zugestehen.

Geklagt hatte eine Frau, die nach der Geburt eines weiteren Kindes jeweils zwei Mal die volle Elternzeit ausschöpfen wollte, ohne dass sich die Gesamtdauer aufgrund der Überschneidung verkürzt. Für einen Übertrag der verbleibenden Erziehungszeiten benötigte die Klägerin jedoch die Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber lehnte jedoch die Verschiebung der Restmonate ab. In ihrem Urteil wiesen die Erfurter Richter darauf hin, dass eine Verweigerung der Zustimmung nur aus besonders wichtigen betrieblichen Gründen möglich sei und gaben der Frau Recht (Az.: 9 AZR 391/08).




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