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Angespartes Schmerzensgeld mindert Hartz IV-Anspruch nicht
19.09.2008
Angespartes Schmerzensgeld darf bei der Bedürftigkeitsprüfung für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) nicht als Vermögen angerechnet werden. Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in Kassel. Geklagt hatte ein Mann, der nach einem Verkehrsunfall Schmerzensgeld erhalten und dieses auf einem Sparkonto angelegt hatte.
Die für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes II zuständige Arbeitsgemeinschaft hatte gefordert, dass der Erwerbslose zunächst das angesparte Schmerzensgeld aufbrauchen müsse, bevor er einen Anspruch auf Sozialleistungen habe. Die Richter entschieden jedoch anders: Die Forderung der Arbeitsgemeinschaft bedeute für den Kläger eine Ungleichbehandlung, da laufende Schmerzensgeldzahlungen den Anspruch auf Hartz IV nicht berühren. Das Gesetz sehe vor, dass diese Zahlungen nicht auf das Einkommen angerechnet werden dürfen.
