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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Besonderer Kündigungsschutz für behinderte Menschen

27.03.2008

Schwerbehinderte Arbeitnehmer können sich gegen Kündigungen wehren. Grundsätzlich muss bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern das Integrationsamt zustimmen. Geschieht dies nicht vor Ausspruch der Kündigung, ist sie unwirksam. In jedem Fall haben schwerbehinderte Mitarbeiter das Recht, Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung zu erheben.

 

Zudem können sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Die dreiwöchige Klagefrist beginnt erst mit Bekanntgabe der Entscheidung des Integrationsamtes an den Arbeitnehmer. (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. 2.2008, Aktenzeichen 2 AZR 864/06)




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