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Arbeitsagentur „Ersatzarbeitgeber“ für schwangere Arbeitslose mit Beschäftigungsverbot
23.08.2007
Die Bundesagentur für Arbeit muss für schwangere Arbeitslose mit Beschäftigungsverbot zahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht. Wird arbeitslosen schwangeren Frauen beispielsweise aufgrund einer Risikoschwangerschaft ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen, fungiert die Arbeitsagentur als "Ersatzarbeitgeber" und ist nach dem Mutterschutzgesetz verantwortlich.
Die Sozialrichter stellten klar, dass eine Schwangerschaft nicht als Krankheit zu bewerten sei. Somit dürfen Schwangere mit Beschäftigungsverbot nicht auf Krankengeld der Krankenversicherung verwiesen und vom weiteren Bezug von Arbeitslosengeld beziehungsweise Arbeitslosenhilfe ausgeschossen werden.
(Az L 9 AL 35/04)
