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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Patienten müssen Fehler des Pflegepersonals nicht nachweisen

Bei Verletzungen durch pflegerische Maßnahmen haftet das Pflegepersonal. Der Patient muss einen Behandlungsfehler dabei nicht beweisen. Zu diesem Urteil kam das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken. Das Gericht stellte fest, dass bei pflegerischen Maßnahmen genau wie bei einer ärztlichen Behandlung die so genannte Beweislastumkehr gelte. Somit müsse nicht der Patient den Fehler, sondern das Pflegepersonal die ordnungsgemäße Arbeit nachweisen.

 

Die Richter sprachen mit ihrem Urteil einem Patienten Schmerzensgeld zu, der sich bei einer Einlaufbehandlung eine Darmverletzung zugezogen hatte. Das Krankenhaus hatte die Beschwerde des Patienten zuvor abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass dem Krankenpfleger ein Behandlungsfehler unterlaufen sei. Das Gericht betonte jedoch, dass Patienten häufig gar nicht in der Lage seien, den Nachweis eines Behandlungsfehlers zu führen. (Az. 5 U 48/06)




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