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Krankenkasse muss Kosten für Therapie-Dreirad übernehmen
17.07.2007
Bundesgerichtshof
Zur Therapie eines behinderten Kindes muss die gesetzliche Krankenkasse auch die Kosten für ein Tandem-Dreirad übernehmen. Dies hat Sozialgericht Düsseldorf entschieden. Zuvor hatte die Krankenkasse einem Siebenjährigen mit geistiger Behinderung, der zudem unter epileptischen Anfällen leidet, die Kostenübernahme verweigert. Nach Ansicht der Kasse gehöre Radfahren nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen.
Der Neurologe des Kindes hatte das Spezialrad für rund 6600 Euro verordnet, weil es den Gleichgewichtssinn und die motorischen Fähigkeiten des Kindes fördere. Die Sozialrichter entschieden nun, dass der Kläger das Dreirad benötige, um sich den Freiraum verschaffen zu können, der zu den menschlichen Grundbedürfnissen gehöre. (Landessozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2007, AZ: S 4 KR 17/06)
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