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SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.

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Hartz IV aus der Perspektive von Frauen mit und ohne Behinderungen

03.08.2004

Das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ('Hartz IV') aus der Perspektive von Frauen mit und ohne Behinderungen

I.

 

Das Arbeitslosengeld entspricht der heute gezahlten Versicherungsleistung. Nach dem „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ vom 24.12.2003 wird die Bezugsdauer auf grundsätzlich höchstens 12 Monate verkürzt, für ältere ArbeitnehmerInnen über 55 Jahre höchstens 18 Monate. Wegen verschiedener Übergangsregelungen wird das Gesetz seine Wirkung erst zum 1.1.2006 entfalten. Hinzuverdient werden dürfen ab dem 1.1.2005 nur noch 165 Euro/Monat (bislang waren es 20% des Arbeitslosengeldes).

 

 

 

II.

 

Hartz IV führt die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Arbeitslose zum 1. Januar 2005 zu einer Leistung, der „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ zusammen.

 

Das Arbeitslosengeld II (ALG II) ersetzt die bisherige Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe. Die Leistung erhalten arbeitslose aber erwerbsfähige und hilfebedürftige Menschen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben oder deren Anspruch abgelaufen ist. ALG II bekommt auch, wer bislang Sozialhilfe bezogen hat und arbeitsfähig ist. ALG II ist eine Fürsorgeleistung und nicht mehr abhängig vom früheren Verdienst.

 

 

 

1. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

 

a) ALG II wird wie die Sozialhilfe nach Regelsätzen berechnet und beträgt für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist 345 Euro im Westen und 331 Euro im Osten (Bundesländer können Beträge nach regionalen Gesichtspunkten verändern).*

Diese Regelleistung (§ 20 SGB II) umfasst bereits den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens und die Teilnahme am kulturellen Leben.

b) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese als angemessen gelten (§ 22 SGB II). Die entsprechende Rechtsverordnung zum angemessenen Wohnraum steht noch aus. Betrachtet aber die Agentur für Arbeit eine Wohnung als unangemessen teuer, so wird, nach einer Übergangszeit, auch ein Umzug zugemutet.

c) Befristete Zuschläge (§ 24 SGB II) zur Regelleistung gibt es für zwei Jahre für antragstellende Personen, die zuvor ALG I bezogen haben, jedoch höchstens 160 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft.

d) Daneben kann es zusätzliche Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt geben (§ 21 SGB II):

 

Vorteile für erwerbsfähige Personen mit Behinderungen:

  • Erhalten Personen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, so haben sie Anspruch auf einen Zuschlag von 120,75 Euro (West) und 115,85 Euro (Ost).
  • Wer aus Gesundheitsgründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedarf, erhält einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

 

Vorteile für Frauen:

  • Werdende Mütter erhalten ab der 12. Schwangerschaftswoche einen Zuschlag von 58,65 Euro (West) bzw. 56,27 Euro (Ost) (§ 21 Abs. 1 SGB II).
  • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern bekommen bei einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren einen Zuschlag von 124,20 Euro (West) bzw. 119,16 Euro (Ost) (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II).
  • Alleinerziehende können auch pro minderjähriges Kind 41,40 Euro (West) bzw. 39,72 Euro (Ost) als Zuschlag erhalten, wenn der Betrag dann insgesamt höher ist als 124,20 Euro (West) bzw. 119,16 Euro (Ost). Der Zuschlag kann aber höchstens 207 Euro (West) bzw. 198,60 Euro (Ost) betragen.

 

Nachteile für Frauen:

  • Die Grundsicherung für Arbeitslose ist nicht existenzsichernd. Viele unterhaltspflichtige Väter werden ihren Unterhaltspflichten gegenüber geschiedenen Frauen und deren Kinder oder nichtehelichen Kindern nicht mehr nachkommen können. Zuschläge für Unterhaltspflichtige Personen sind nicht vorgesehen.

e) Angehörige, die mit der antragstellenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind, erhalten Sozialgeld (§ 28 SGB II), wenn sie keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben. Einkommen und Vermögen der Angehörigen werden aber auch berücksichtigt.

 

 

 

Vorteile für ALG II-BezieherInnen mit nicht erwerbsfähigen behinderten Angehörigen in der schulischen Ausbildung:

  • Für diese Personen wird der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II bezahlt, also 120,75 Euro (West) und 115,85 Euro (Ost), wenn sie vom Sozialamt Hilfen zur angemessene Schulbildung sowie Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf erhalten (§ 28 Abs. 1 Nr. 2,3 SGB II).

 

Vorteile für Frauen:

  • Kinder bis zu 14 Jahren bekommen 207 Euro (West) bzw. 198,60 Euro (Ost), Kinder im 15. Lebensjahr bekommen 276 Euro (West) bzw. 264,80 Euro (Ost) (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB II).

 

Nachteile, insbesondere für allein erziehende Frauen:

  • Kindergeld und Unterhaltszahlungen gelten als Einkommen des Kindes und werden vom möglichen Sozialgeld abgezogen. Dadurch ergibt sich in vielen Fällen beim Bezug von ALG II durch das Einkommen der Kinder ein Negativbetrag, der von der Regelleistung abgezogen wird. Die Folge: Je mehr Kinder, desto mehr Einkommen durch Kindergeld und Unterhaltszahlungen, desto niedriger die ALG II-Leistung. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende gleicht dies nicht aus.

 

Beispielrechnung nach www.herbertmasslau.de:

 

 

 

 

   Allein+1Kind

   Allein+2Kinder

   Allein+3Kinder

Kindergeld 

    154

    308

    462

Unterhalt ./. 50% Kindergeld

    122

    122 + 164

    122 + 164 + 207

Einkommen Kind(er)

    276

    594

    955

Sozialgeld § 28 SGB II

    207

    414

    621

Summe Kinder
(Sozialgeld ./.Einkommen)

    - 69

    - 180

    -334

Regelleistung Alg II (West)

    345

    345

    345

Mehrbedarf Alleinerz. (West)

    124,20

    124,20

    124,20

Summe Regelleistung (West)

    400,20

    289,20

    135,20

+ Unterkunftskosten

    270

    337,50

    405

+ Heizkosten

    48

    60

    72

Summe Alg II (SGB II)

    718,20

    686,70

    612,20

  

2. Erwerbsfähigkeit

 

Als erwerbsfähig gilt, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 SGB II).

Über die Erwerbsfähigkeit entscheiden in der Regel die zuständigen Agenturen für Arbeit. Nur wenn der Träger, der eine Erwerbsminderungsrente zahlen müsste (i.d.R. die Rentenversicherung oder kommunaler Träger), zu einer anderen Auffassung kommt, entscheidet eine Einigungsstelle (§§ 44 a, 45 SGB II).

 

 

 

3. Zumutbarkeit (§ 10 SGB II)

 

Die Zumutbarkeit anzunehmender Arbeiten oder Maßnahmen zur Eingliederung werden gleichfalls beim Bezug von ALG II weiter verschärft. Bislang musste durch eine angebotene Beschäftigung zumindest ein Entgelt in Höhe der Arbeitslosenhilfe erreicht werden. Nun soll dieser Bezug zur Höhe des zu erzielenden Entgelts vollständig entfallen. In der Konsequenz gilt jede Beschäftigung als zumutbar, auch unterhalb des ALG II-Leistungsniveaus und unabhängig von der Ausbildung der antragstellenden Person. Das Erfordernis, dass für die Arbeit das maßgebliche tarifliche oder ortsübliche Arbeitsentgelt bezahlt werden muss, ist durch den Vermittlungsausschuss gestrichen worden.

 

Vor- und Nachteile für Frauen:

  • Eine Arbeit gilt nicht als zumutbar, wenn sie mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege auch nicht anderweitig sichergestellt werden kann (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
  • Eine Arbeit gilt zukünftig dann nicht als zumutbar, wenn die Erziehung eines Kindes gefährdet würde. Bei Kindern ab 3 Jahren gilt die Erziehung als nicht gefährdet, wenn die Betreuung in einer Tageseinrichtung sichergestellt ist, wobei die Agentur für Arbeit gesetzlich aufgefordert ist, bei den Kommunen auf eine Erweiterung des Angebots an Betreuungseinrichtungen hinzuwirken. (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II).

    Positiv gedacht, könnte diese Regelung dazu beitragen, dass die Agentur für Arbeit Frauen bei der Suche nach einer Betreuungsmöglichkeit unterstützt, so dass diese auch leichter Vollzeitstellen annehmen können und der Ausbau der Ganztagsbetreuung könnte schneller vorangetrieben werden - zur besseren Vereinbarung von Beruf und Familie.
  • Die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die Pflege von Angehörigen kann auch als „Leistung zur Eingliederung“ von der Agentur für Arbeit übernommen werden, wenn dies für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist (§ 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB II).
  • Die Gefahr, auch bei guter Qualifikation auf eine geringfügige Beschäftigung verwiesen zu werden, könnte vorrangig Frauen treffen, wenn auch Sachbearbeiter bei den Arbeitsagenturen dies im gleichen Maße für zumutbar halten, wie der Bundesarbeitsminister. (Wolfgang Clement am 31.10.03 in der FAZ: „.. Die Ehefrauen gut verdienender Angestellter oder Beamter akzeptieren einen Minijob oder müssen aus der Arbeitsvermittlung ausscheiden …“)

    Schon heute sind Minijobs mit über 70% eine Domäne der Frauen. Bereits mit Hartz II wurden zum 1. April 2003 die ehemaligen 325-Euro Jobs auf 400 EUR angehoben. Die Begrenzung auf 15 Arbeitsstunden wöchentlich ist entfallen. Ein Minijob kann neben einer sozialversicherungspflichtigen Vollzeitstelle wahrgenommen werden. Die ArbeitnehmerInnen sind frei von Steuern und Sozialabgaben. Die Pauschale für die ArbeitgeberInnen ist von 22 auf 25% gestiegen. Bei Haushaltsdienstleistungen zahlen ArbeitgeberInnen nur eine Pauschale von 12%. Bis zu einem Entgelt von 800 Euro haben ArbeitnehmerInnen niedrigere Sozialbeiträge zu zahlen, die ArbeitgeberInnen die vollen Sätze.

    Die Ausweitung des Niedriglohnsektors mit der Aufhebung der Stundenbegrenzung führt jedoch zum Teil dazu, dass sozialversicherungspflichtige Teil- und Vollzeitarbeit umgewandelt werden. Frauen machen zwei Drittel der geringfügig Beschäftigten aus. Mini-Jobs betreffen vor allem den Dienstleistungssektor, in dem vorrangig Frauen arbeiten. Die Folge für Frauen: Eine schlechte soziale Absicherung durch Kleinstbeiträge zur Sozialversicherung, keine finanziellen Ressourcen für eine private Absicherung und die Gefahr von Altersarmut.

    Es besteht die große Gefahr, dass Frauen mehr noch als Männer durch diese Zumutbarkeitsregelung in den Niedriglohnbereich vermittelt werden, weil ein entsprechendes Angebot von Jobs im Dienstleistungsbereich vorhanden ist, die typischerweise als Frauentätigkeiten betrachtet werden.
  • Kommunale Beschäftigung: Zukünftig können arbeitslose ALG II-BezieherInnen, die keine Arbeit finden können, auch in zu schaffende kommunale Beschäftigungsstellen vermittelt werden. Diese gelten nicht als Arbeitsstellen und sehen lediglich eine angemessene Entschädigung vor, die neben dem ALG II bezahlt wird (§ 16 Abs. 3 SGB II).

    Die öffentliche Diskussion zeigt, dass hier voraussichtlich gerade viele Frauen beschäftigt werden, denn gerade im Betreuungs-, aber auch im Pflegebereich sollen derartige Stellen geschaffen werden - zumal die Agentur für Arbeit auch zusammen mit den Kommunen Ganztagsbetreuungsplätze schaffen soll (vgl. oben).
    Gefahr: Die Beschäftigung zu niedrigsten Löhnen, die als „Entschädigung“ gelten, könnte staatlich subventioniert einen Konkurrenzmarkt zu herkömmlichen Angeboten in den Bereichen Kinderbetreuung, Pflege etc. herstellen. Damit werden subventionierte Tariflöhne im Dienstleistungsbereich ausgehebelt und ein neuer Niedriglohnbereich in frauendominierten Dienstleistungsbereichen geschaffen.

    Eine solche Beschäftigung im kommunalen Bereich gilt als zumutbar, wenn über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt absehbar ist.
    Wer eine solche als zumutbar geltende kommunale Beschäftigung ablehnt, muss mit einer Absenkung seiner Regelleistung rechnen (§ 31 Abs. 1 Nr. 1 d) SGB II).

 

 

 

4. Bedürftigkeit (§§ 9, 11, 12, 13 SGB II)

 

ALG II mindert sich um das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen. Dabei wird auch Partnereinkommen und -vermögen verstärkt herangezogen, wenn die Partner in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zudem wird nunmehr vermutet, dass auch andere Familienmitglieder zum Unterhalt einer antragstellenden Person beitragen, wenn diese in einer Haushaltsgemeinschaft leben.

 

Einkommen (§ 11 SGB II) sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme von Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz. Das Kindergeld gilt als Einkommen des Kindes (vgl. oben).

Vermögen (§ 12) sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände. Dabei gibt es einen Vermögensfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr jeweils für die antragstellende Person und für seinen Partner, wobei der Freibetrag pro Person aber nicht höher sein darf als 13.000,00 Euro. Einen Freibetrag in gleicher Höhe gibt es auch für eine Alterssicherung. Daneben noch einen Freibetrag von 750 Euro für jede hilfebedürftige Person in der Bedarfsgemeinschaft. Eine Riester-Rente muss nicht aufgelöst werden

 

Nachteile für Frauen:

 

Die schon durch „Hartz I“ eingeleitete Verschärfung der Anrechnung von Partnereinkommen und Vermögen wird mit Hartz IV noch ausgeweitet.

Für viele Frauen wird dies bedeuten, dass sie einen Anspruch auf ALG II verlieren und somit aus dem Hilfebezug herausfallen - ohne eigenständige soziale und finanzielle Absicherung und ohne den gleichen Zugang zu Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik der Agentur für Arbeit.

Schon vor der Neuregelung mit Hartz I zum 1.1.2003 erhielten nur 22% aller erwerbslosen Frauen Arbeitslosenhilfe. Etwa 40% erhielten keine ALH, weil sie mit den damaligen 325 Euro Jobs keine Ansprüche erworben hatten oder weil das Einkommen des Partners angerechnet wurde. Mit der Neuregelung sollen nach Angaben des BMWA insgesamt ca. 160.000 weitere Personen keine Leistung mehr erhalten, davon etwa zwei Drittel Frauen. Frauen werden in die „stille Reserve“ gedrückt und verlieren Zugang zu einer eigenständigen sozialen Absicherung.

 

 

 

5. Eingliederungsvereinbarung

 

Jede antragstellende Person soll mit der Agentur für Arbeit eine Eingliederungsvereinbarung abschließen. Hierin wird festgehalten, welche Leistungen die Person erhält und welche Bemühungen, um in Arbeit zu kommen, sie umgekehrt unternehmen muss und wie sie dies nachweisen muss.

Die Eingliederungsvereinbarungen werden in der Regel über 6 Monate abgeschlossen.

 

Gefahr für Frauen:

 

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch vereinbart werden, welche Leistungen andere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten (§ 15 Abs. 2 SGB II). Zudem gibt es eine gesetzliche Vermutung, dass eine antragstellende Person bevollmächtigt ist, Leistungen auch für andere mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu beantragen und entgegenzunehmen (§ 38 SGB II).

 

Hier kann also, ohne die Partner zu beteiligen, über deren Leistungen und entsprechend auch deren Arbeitsverpflichtung entschieden werden.

 

Zu befürchten ist, dass über den Kopf von Frauen hinweg Eingliederungsvereinbarungen geschlossen werden. Dies entspricht einem Familienbild der Nachkriegszeit!

 

 

 

6. Fazit

 

Die finanzielle und soziale Sicherung von arbeitslosen erwerbsfähigen Frauen wird durch Hartz IV massiv gefährdet.

 

Der Deutsche Juristinnenbund schätzt, dass ab Januar 2005 60 Prozent der arbeitslosen Frauen ohne jeglichen Leistungsbezug sind, wegen der massiven Anrechnung von Partnereinkommen und -vermögen.

 

§ 1 SGB II spricht von Gleichstellung von Männern und Frauen als durchgängiges Prinzip. Dieses Prinzip trifft aber auf geschlechtsspezifische ungleiche Ausgangsbedingungen. Besondere Fördermaßnahmen um dies auszugleichen, zum Beispiel für Berufsrückkehrerinnen, sind nicht vorgesehen. Dies widerspricht dem Prinzip des „Gender Mainstreaming“, zu dem sich die Bundesrepublik auch international verpflichtet hat.

 

Die Zumutbarkeitskriterien schließlich werden den bereits existierenden Niedriglohnbereich auf dramatische Art und Weise ausweiten und vor allem Frauen werden hiervon betroffen sein.

 

Berlin, 3. August 2004

 

 

Sabine Häfner, Frauenreferat

Abteilung Sozialpolitik




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