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Kurzzeitpflege: Ein Überblick zu Leistungen und Kosten

11.07.2006

Kurzzeitpflege: Ein Überblick zu Leistungen und Kosten

Der SoVD Niedersachsen hilft bei der Antragstellung zur Kurzzeitpflege. Kurzzeitpflege kann für bis zu 28 Tage im Jahr in Anspruch genommen und muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Hier erhalten Sie auch eine Liste aller Heime mit Kurzzeitpflege in Ihrer Region.

 

Pflegekassen bezuschussen diese Einrichtungen für alle Pflegebedürftigen der Pflegestufen I bis III mit bis zu 1.432 Euro pro Jahr. Die maximal vier Wochen einer Kurzzeitpflege müssen nicht zusammenhängend in Anspruch genommen werden. In Ausnahmefällen ist auch eine tage- oder stundenweise Leistungserbringung möglich.

 

Die Beträge für Kurzzeitpflege setzen sich aus den Pflegekosten, den Unterkunfts- und Verpflegungskosten sowie den Investitionskosten, die für die Instandhaltung und Modernisierung der Einrichtung anfallen, zusammen. Die Kasse zahlt nur die reinen Pflegekosten. Unterbringung und Verpflegung sowie Investitionskosten bezahlen die Pflegebedürftigen bzw. die Angehörigen selbst.

 

Diese Kosten variieren je nach Ausstattung, Lage und Angeboten der Kurzzeitpflegeeinrichtung und nach der Pflegestufe. Je höher die Pflegestufe ist, umso höher sind auch die täglichen Pflegekosten, und dementsprechend schneller ist der Höchstbetrag ausgeschöpft.

 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege ist der Nachweis einer mindestens einjährigen Pflege und Betreuung zu Hause. Wer einen längeren Aufenthalt in Anspruch nehmen muss, zum Beispiel wegen eines Kuraufenthalts der Pflegeperson, kann im gleichen Jahr zusätzlich auch eine Verhinderungs- oder Ersatzpflege in Anspruch nehmen. Dafür stellen die Kassen noch einmal bis zu 1.423 Euro zur Verfügung.

 

Um den Eigenanteil an der Kurzzeitpflege zu verringern, können "zusätzliche Betreuungsleistungen" beantragt werden. Das sind 460 Euro jährlich, auf die nur Pflegebedürftige Anspruch haben, die in ihrer Alltagskompetenz eingeschränkt sind. Übrigens, für die Dauer der Kurzzeitpflege entfällt der Anspruch auf Pflegegeld.

 

(Quelle: ASB Magazin, 2/2006)




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