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Verschärfungen für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern verfassungsrechtlich bedenklich?
09.06.2006
Verschärfungen für eheähnliche Gemeinschaften und Stiefeltern verfassungsrechtlich bedenklich?
Liegt eine eheähnliche Gemeinschaft vor oder nicht – dass mussten bisher, in Zweifelsfällen, die Ämter nachweisen. Erst nach dieser Feststellung durften bisher die Ämter z. B. das Einkommen und Vermögen des zusammenlebenden Partners anrechnen.
Nach einem neu im Gesetzt eingefügten Absatz sollen künftig die Ämter stets „vermuten“, dass eine solche Eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, wenn:
1. Partner länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. Befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen
Betroffene können dieser Vermutung widersprechen. Sie gelten dann als allein stehend und nicht mehr als Paar. Hierfür müssen sie allerdings nachweisen, dass alle vier o. g. Kriterien nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird.
Diese Beweislastumkehr ist nach Auffassung von Bundessozialrichter Wenner „vollständig verfehlt“. Beweisen könne man rechtlich immer nur Tatsachen und nicht den „Charakter“ einer Beziehung. Selbst wenn zum Beispiel ein Mann und eine Frau länger als ein Jahr zusammenlebten, sei das noch kein ausreichendes Merkmal dafür, dass sie tatsächlich die für eine Ehe typische „Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft“ bilden, schreibt Wenner in der Zeitschrift Soziale Sicherheit
Für verfassungsrechtlich nicht zulässig hält der Richter auch die jetzt beschlossene Versorgungspflicht von Stiefeltern beziehungsweise Stiefpartnern gegenüber den mit ihnen zusammenlebenden Kindern eines neuen Ehe- oder Lebenspartners, der ALG II bezieht. „Das bricht mit einer seit Jahrzehnten praktizierten Rechtslage“, schreibt Wenner. Im bisherigen Sozialhilfe-, Steuer- und Familienrecht würden Einkommen und Vermögen von Stiefelternteilen nicht zur Bedarfsdeckung von Stiefkindern herangezogen.
Nach einer Trennung von Eltern und der Bildung neuer Beziehungen gelte der rechtliche Grundsatz:„ Als Paar trennen wir uns, Eltern bleiben wir gemeinsam.“ Wenn jetzt aber die Entscheidung für das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Folge habe, auch für dessen Kinder aus früheren Beziehungen – so wie für eigene Kinder – einstehen zu müssen,„wird die Bereitschaft, eine solche Partnerschaft einzugehen massiv beeinträchtigt“, schreibt der Bundessozialrichter. Das wäre mit der vom Grundgesetz gewährleisteten Freiheit zur Schließung einer Ehe oder Partnerschaft nicht vereinbar, meint Wenner.
